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§ 204 TKG 2021

Fassungen
ab 01.11.2021 — BGBl. I Nr. 190/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 204 heute01.11.2021 BGBl. I Nr. 190/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 204

Inkrafttretensdatum

01.11.2021BGBl. I Nr. 190/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKG 2021

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten

Paragraph 204,

  1. Absatz eins,Bei Streitigkeiten zwischen Parteien verschiedener Mitgliedstaaten, die den Regelungsbereich der Richtlinie (EU) 2018 aus 1972, mit Ausnahme der Koordinierung von Funkfrequenzen zwischen den Mitgliedstaaten betreffen, und in die Zuständigkeit der Behörden von mindestens zwei Mitgliedstaaten fallen, kann jede Partei die zuständigen Behörden anrufen. Die Behörden haben ihre Maßnahmen zu koordinieren, um die Streitigkeit beizulegen.
  2. Absatz 2,Beeinträchtigt die Streitigkeit den Handel zwischen Mitgliedstaaten, hat die Regulierungsbehörde die Streitigkeit dem GEREK zu melden, um eine dauerhafte Lösung der Streitigkeit herbeizuführen. Die Regulierungsbehörde hat die Stellungnahme des GEREK abzuwarten, bevor sie Maßnahmen zur Beilegung der Streitigkeit ergreift. Die Regulierungsbehörde hat weitestmöglich die Stellungnahme von GEREK zu berücksichtigen und innerhalb eines Monats nach Abgabe dieser Stellungnahme zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Verfahrensrechtliche Fristen bleiben bis zur Abgabe der Stellungnahme gehemmt. Dies berührt nicht die Möglichkeit der Regulierungsbehörde, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Interessen der Endnutzer zu schützen. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bleibt unberührt.

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238662