Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 190/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 214Paragraph 214
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Verlautbarungen
§ 214.Paragraph 214,
(1)Absatz eins,Verordnungen und Kundmachungen der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus können den Hinweis auf Unterlagen mit technischen Inhalten, insbesondere mit Mess- und Prüfmethoden, Pläne und grafische Darstellungen enthalten, welche bloß für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse sind und durch Auflage zur Einsicht während der Amtsstunden kundgemacht werden.
(2)Absatz 2,Verordnungen der Regulierungsbehörde sind im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren.Verordnungen der Regulierungsbehörde sind im Bundesgesetzblatt römisch zwei zu verlautbaren.
(3)Absatz 3,Informationen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Regulierungsbehörde zu veröffentlichen sind, sind jedenfalls auch in die Website der Regulierungsbehörde aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Dokumentnummer
NOR40238672