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§ 29 TKG 2021

Fassungen
ab 01.11.2021 — BGBl. I Nr. 190/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 29 heute01.11.2021 BGBl. I Nr. 190/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.11.2021BGBl. I Nr. 190/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKG 2021

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Ausnahmebewilligung

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann auf Antrag die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen zum Zweck der technischen Erprobung bewilligen, wenn dagegen aus technischer Sicht keine Bedenken bestehen, insbesondere wenn Störungen anderer Kommunikationseinrichtungen nicht zu erwarten sind. Eine solche Bewilligung ist entsprechend zu befristen.
  2. Absatz 2,Für Frequenzzuteilungen, die im Rahmen einer Ausnahmebewilligung erfolgen, sowie zur Änderung und zum Widerruf dieser Frequenzzuteilungen ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zuständig. Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (Paragraph 11, Absatz 2,) auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, in einer Bewilligung gemäß Absatz eins, sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist eine Stellungnahme der KommAustria einzuholen, vor Zuteilung von Frequenzen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3 und 4 ist eine Stellungnahme der Regulierungsbehörde einzuholen.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung die Zuständigkeit zur Entscheidung über bestimmte Anträge gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, dem Fernmeldebüro übertragen, soweit im Rahmen einer Bewilligung gemäß Absatz eins, ausschließlich harmonisierte Frequenzen oder Frequenzen, die dem Antragsteller bereits zugeteilt sind, verwendet werden sollen und dies auf Grund des zu erwartenden geringen Störpotenzials der Anwendungen gerechtfertigt erscheint. Das Fernmeldebüro hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über die Erteilung einer solchen Bewilligung zu informieren.

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238487