Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 190/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Lage des Netzabschlusspunktes
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die Lage der Netzabschlusspunkte von öffentlichen Kommunikationsnetzen unter Bedachtnahme auf die Art des öffentlichen Kommunikationsnetzes und die technischen Möglichkeiten festlegen. Dabei trägt sie den GEREK Leitlinien zu gemeinsamen Vorgehensweisen bei der Bestimmung des Netzabschlusspunkts für verschiedene Netztopologien weitestmöglich Rechnung. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist das Verfahren gemäß § 206 durchzuführen.Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die Lage der Netzabschlusspunkte von öffentlichen Kommunikationsnetzen unter Bedachtnahme auf die Art des öffentlichen Kommunikationsnetzes und die technischen Möglichkeiten festlegen. Dabei trägt sie den GEREK Leitlinien zu gemeinsamen Vorgehensweisen bei der Bestimmung des Netzabschlusspunkts für verschiedene Netztopologien weitestmöglich Rechnung. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist das Verfahren gemäß Paragraph 206, durchzuführen.
(2)Absatz 2,Soweit
ein Rundfunknetz und ein Telekommunikationsnetz über die selbe physische Infrastruktur bereitgestellt werden, oder
Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk über ein Telekommunikationsnetz verbreitet wird,
ist bei Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 von der RTR-GmbH das Einvernehmen mit der KommAustria herzustellen.ist bei Erlassung einer Verordnung nach Absatz eins, von der RTR-GmbH das Einvernehmen mit der KommAustria herzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Dokumentnummer
NOR40238507