Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 190/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Mitbenutzungsrechte an für Kommunikationslinien nutzbaren Infrastrukturen oder Anlagen
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Wer ein Wege-, Leitungs- oder Nutzungsrecht nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen auf Grund eines Bescheides oder einer Vereinbarung ausübt, muss die Mitbenützung der auf Grund dieser Rechte errichteten, für Kommunikationslinien nutzbaren Infrastrukturen oder Anlagen durch Bereitsteller öffentlicher Kommunikationsnetze auf schriftliche Nachfrage insoweit gestatten, als ihm dies wirtschaftlich zumutbar und es technisch vertretbar ist.
(2)Absatz 2,Soweit es aus Gründen des Umweltschutzes, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Städteplanung und Raumordnung erforderlich ist, kann die Regulierungsbehörde unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 eine Mitbenutzung von Infrastrukturen oder Anlagen für Kommunikationslinien vorschreiben, sofern es technisch vertretbar und den Beteiligten wirtschaftlich zumutbar ist. Entwürfe von Vollziehungsmaßnahmen nach diesem Absatz, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden, sind dem Verfahren nach § 206 zu unterziehen.Soweit es aus Gründen des Umweltschutzes, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Städteplanung und Raumordnung erforderlich ist, kann die Regulierungsbehörde unter den Voraussetzungen nach Absatz eins, eine Mitbenutzung von Infrastrukturen oder Anlagen für Kommunikationslinien vorschreiben, sofern es technisch vertretbar und den Beteiligten wirtschaftlich zumutbar ist. Entwürfe von Vollziehungsmaßnahmen nach diesem Absatz, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden, sind dem Verfahren nach Paragraph 206, zu unterziehen.
Schlagworte
Wegerecht, Leitungsrecht
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Dokumentnummer
NOR40238518