Rechtstracker.at

§ 63 TKG 2021

Fassungen
ab 01.11.2021 — BGBl. I Nr. 190/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 63 heute01.11.2021 BGBl. I Nr. 190/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

01.11.2021BGBl. I Nr. 190/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKG 2021

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Mitbenutzungsrechte an Verkabelungen samt Zubehör in Gebäuden

Paragraph 63,

  1. Absatz eins,Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte von Verkabelungen samt Zubehör in Gebäuden haben Bereitstellern von Kommunikationsnetzen die Mitbenutzung für Kommunikationslinien innerhalb des Gebäudes oder bis zum ersten außerhalb des Gebäudes liegenden Konzentrations- oder Verteilerpunkt insoweit zu gestatten, als ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und es technisch vertretbar ist und eine Verdopplung dieser Infrastruktur wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich wäre.
  2. Absatz 2,Die Regulierungsbehörde kann in Verfahren nach Absatz eins, auch über den Umfang des Absatz eins, hinaus Zugangsverpflichtungen bis zu dem nach dem ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt, den Endnutzern am nächsten gelegenen Zugangspunkt auferlegen, bei dem für effiziente Zugangsnachfrager auf wirtschaftlich tragfähige Weise eine ausreichende Anzahl an Endnutzeranschlüssen zur Verfügung steht, wenn, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung spezifischer Verpflichtungen gemäß Paragraph 89,,
    1. Ziffer eins
      Verpflichtungen gemäß Absatz eins, nicht ausreichen würden, um beträchtliche und anhaltende wirtschaftliche oder physische Hindernisse für eine Verdopplung der Infrastrukturen zu beseitigen,
    2. Ziffer 2
      eine Marktsituation besteht oder sich abzeichnet, bei der die Wettbewerbsergebnisse für die Endnutzer erheblich beeinträchtigt werden,
    3. Ziffer 3
      Nachfragern kein tragfähiger, vergleichbarer, alternativer Zugangsweg zu den Endnutzern mittels eines Netzes mit sehr hoher Kapazität zu fairen, nichtdiskriminierenden und angemessenen Bedingungen zur Verfügung steht und
    4. Ziffer 4
      die Auferlegung von Verpflichtungen nach diesem Absatz die wirtschaftliche oder finanzielle Tragfähigkeit des Aufbaus neuer Netze, insbesondere im Rahmen kleiner lokaler Projekte, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mitteln finanziert wurden, nicht gefährdet.
    Die Regulierungsbehörde kann aktive oder virtuelle Zugangsverpflichtungen auferlegen, wenn dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist.
  3. Absatz 3,Sofern das GEREK Leitlinien über
    1. Ziffer eins
      den ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt gemäß Absatz eins,;
    2. Ziffer 2
      den nach dem ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt gelegenen Zugangspunkt gemäß Absatz 2,;
    3. Ziffer 3
      die Frage, welche wirtschaftlichen oder physischen Hindernisse gemäß Absatz 2, Ziffer eins, für eine Verdopplung beträchtlich und anhaltend sind;
    4. Ziffer 4
      die Frage, welcher Aufbau von Netzen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, als neu angesehen werden kann oder
    5. Ziffer 5
      die Frage, welches Projekt gemäß Absatz 2, Ziffer 4, als klein und lokal angesehen werden kann
    erlässt, hat die Regulierungsbehörde diesen Leitlinien weitestgehend Rechnung zu tragen.
  4. Absatz 4,Entwürfe von Vollziehungsmaßnahmen nach Absatz 2,, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden, sind den Verfahren nach Paragraphen 206 und 207 zu unterziehen.

Schlagworte

Konzentrationspunkt

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238521