Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 190/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 81Paragraph 81
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Einsichtnahmen in die Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten
§ 81.Paragraph 81,
(1)Absatz eins,Netzbereitsteller, die gemäß § 80 Abs. 3 bis 5 verpflichtet sind, der Regulierungsbehörde Informationen zugänglich zu machen, sind berechtigt, eine aktuelle Liste mit der Identität der Netzbereitsteller, die gemäß § 80 Abs. 4 Bauarbeiten in einem bestimmten Gebiet gemeldet haben, sowie den Zeitraum der Bauarbeiten in Listenform einzusehen.Netzbereitsteller, die gemäß Paragraph 80, Absatz 3 bis 5 verpflichtet sind, der Regulierungsbehörde Informationen zugänglich zu machen, sind berechtigt, eine aktuelle Liste mit der Identität der Netzbereitsteller, die gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Bauarbeiten in einem bestimmten Gebiet gemeldet haben, sowie den Zeitraum der Bauarbeiten in Listenform einzusehen.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann der Regulierungsbehörde von ihr für Zwecke der Abwicklung von gemäß § 3 zweckgebundenen Zuwendungen Bevollmächtigte namhaft machen, die berechtigt sind, in die der Regulierungsbehörde nach § 80 Abs. 2 bis 5 zugänglich gemachten Mindestinformationen Einsicht zu nehmen. Ausgenommen von dieser Berechtigung zur Einsichtnahme sind Informationen über Netzkomponenten, die nach § 80 Abs. 3 letzter Satz oder nach § 80 Abs. 4 letzter Satz bezeichnet wurden.Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann der Regulierungsbehörde von ihr für Zwecke der Abwicklung von gemäß Paragraph 3, zweckgebundenen Zuwendungen Bevollmächtigte namhaft machen, die berechtigt sind, in die der Regulierungsbehörde nach Paragraph 80, Absatz 2 bis 5 zugänglich gemachten Mindestinformationen Einsicht zu nehmen. Ausgenommen von dieser Berechtigung zur Einsichtnahme sind Informationen über Netzkomponenten, die nach Paragraph 80, Absatz 3, letzter Satz oder nach Paragraph 80, Absatz 4, letzter Satz bezeichnet wurden.
(3)Absatz 3,Von der Regulierungsbehörde bestellte Amtssachverständige sind berechtigt, in die der Regulierungsbehörde nach § 80 Abs. 2 bis 5 zugänglich gemachten Mindestinformationen Einsicht zu nehmen, um von Parteien im Zuge der Erstellung eines beauftragten Gutachtens mitgeteilte Angaben zu verifizieren. Ausgenommen von dieser Berechtigung zur Einsichtnahme sind Informationen über Netzkomponenten, die nach § 80 Abs. 3 letzter Satz oder nach § 80 Abs. 4 letzter Satz bezeichnet wurden.Von der Regulierungsbehörde bestellte Amtssachverständige sind berechtigt, in die der Regulierungsbehörde nach Paragraph 80, Absatz 2 bis 5 zugänglich gemachten Mindestinformationen Einsicht zu nehmen, um von Parteien im Zuge der Erstellung eines beauftragten Gutachtens mitgeteilte Angaben zu verifizieren. Ausgenommen von dieser Berechtigung zur Einsichtnahme sind Informationen über Netzkomponenten, die nach Paragraph 80, Absatz 3, letzter Satz oder nach Paragraph 80, Absatz 4, letzter Satz bezeichnet wurden.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Dokumentnummer
NOR40238539