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§ 88 TKG 2021

Fassungen
ab 01.11.2021 — BGBl. I Nr. 190/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 88 heute01.11.2021 BGBl. I Nr. 190/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 88

Inkrafttretensdatum

01.11.2021BGBl. I Nr. 190/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKG 2021

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Länderübergreifende Märkte und Nachfrage

Paragraph 88,

  1. Absatz eins,Wurden nach Artikel 65, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2018 aus 1972, länderübergreifende Märkte festgelegt, hat die Regulierungsbehörde an dem Verfahren nach Artikel 65, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2018 aus 1972, teilzunehmen. Sie hat dabei auf eine einvernehmliche Feststellung hinzuwirken, ob spezifische Verpflichtungen nach Paragraphen 91 bis 96, 98 und 101 aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind. Sie hat an einem allfälligen Verfahren zur Koordination gemäß Paragraph 207, teilzunehmen.
  2. Absatz 2,Auch ohne das Bestehen länderübergreifender Märkte kann die Regulierungsbehörde ein allfälliges Verfahren zur Koordination gemäß Paragraph 207, gemeinsam mit einer anderen nationalen Regulierungsbehörde eines Mitgliedstaates führen, wenn sie die Marktbedingungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich als hinreichend homogen betrachten.
  3. Absatz 3,Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, gemeinsam mit zumindest einer weiteren nationalen Regulierungsbehörde eines Mitgliedstaates das GEREK um eine Analyse der länderübergreifenden Endnutzernachfrage nach Produkten und Diensten zu ersuchen, die innerhalb der Europäischen Union in einem oder mehreren der in der Empfehlung aufgeführten Märkte angeboten werden.

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238546