Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tiermaterialiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 141/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Übernahmepflichten
§ 11.Paragraph 11,
Betreiber eines nach § 3 zugelassenen Verarbeitungsbetriebes sind nach Maßgabe der Zulassung verpflichtet, zu den üblichen Geschäftbedingungen Betreiber eines nach Paragraph 3, zugelassenen Verarbeitungsbetriebes sind nach Maßgabe der Zulassung verpflichtet, zu den üblichen Geschäftbedingungen
nicht bloß geringfügige Mengen tierischer Nebenprodukte und Materialien, die der Ablieferungspflicht nach § 10 unterliegen, über Aufforderung des Bürgermeisters abzuholen, wenn kein anderer zugelassener Betrieb näher gelegen ist,nicht bloß geringfügige Mengen tierischer Nebenprodukte und Materialien, die der Ablieferungspflicht nach Paragraph 10, unterliegen, über Aufforderung des Bürgermeisters abzuholen, wenn kein anderer zugelassener Betrieb näher gelegen ist,
alle ihnen gelieferten tierischen Nebenprodukte und Materialien, die der Ablieferungspflicht nach § 10 unterliegen,alle ihnen gelieferten tierischen Nebenprodukte und Materialien, die der Ablieferungspflicht nach Paragraph 10, unterliegen,
nach Maßgabe ihrer technischen Einrichtungen und Kapazitäten
zu übernehmen und zu behandeln,
und dem Ablieferungspflichtigen eine rechtsgültige schriftliche Vereinbarung (Bestätigung) über die Ablieferung auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Dokumentnummer
NOR40048332