Rechtstracker.at

§ 9 TMG

Fassungen
ab 01.01.2004 — BGBl. I Nr. 141/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.01.2004 BGBl. I Nr. 141/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tiermaterialiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 141/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TMG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Beauftragte Kontrollstellen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann kann geeignete Kontrollstellen mit der Durchführung der Kontrollen gemäß Paragraph 5, beauftragen. Diese müssen über hiefür geschultes Personal und die dafür nötigen Einrichtungen verfügen.
  2. Absatz 2,Die Beauftragung hat mit Bescheid zu erfolgen und bedarf der Zustimmung der beauftragten Stelle. Auf die Beauftragung besteht kein Rechtsanspruch. Im Beauftragungsbescheid sind auch der örtliche und sachliche Aufgabenbereich der Kontrollstelle und die für die Gewährleistung einer einwandfreien Kontrolltätigkeit nötigen Bedingungen, Auflagen und sonstigen Einschränkungen festzulegen.
  3. Absatz 3,Die Kontrollstelle hat von ihr festgestellte Verstöße gegen Rechtsvorschriften, insbesondere auch wenn die Kontrollen nicht vorschriftsmäßig geduldet beziehungsweise ermöglicht werden, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
  4. Absatz 4,Die Kontrollstelle hat Aufzeichnungen über die durchgeführten Kontrollen zu führen. Hierin sind Namen und Adressen der Betriebe, amtliche Betriebsnummern, Tätigkeitsbereich jedes Betriebes, Datum der Kontrollen, Kurzbeschreibung der vorgenommenen Kontrollhandlungen, deren Ergebnisse und gegebenenfalls besondere Vorkommnisse einzutragen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde jederzeit zur Einsicht vorzulegen.
  5. Absatz 5,Die Kontrollstelle unterliegt der Aufsicht durch den Landeshauptmann. Dieser kann einen Bescheid gemäß Absatz 2, widerrufen, wenn die Voraussetzungen für dessen Erteilung, insbesondere die Eignung der Kontrollstelle oder die Notwendigkeit zur Beauftragung der Kontrollstelle weggefallen sind oder die Kontrollstelle ihrem Kontrollauftrag nicht in ausreichendem Maße nachkommt.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20003102

Dokumentnummer

NOR40048330