Rechtstracker.at

Anl. 3 TNG 2011

Fassungen
ab 23.02.2011 — BGBl. I Nr. 8/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 3 heute23.02.2011 BGBl. I Nr. 8/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Teilzeitnutzungsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

23.02.2011BGBl. I Nr. 8/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TNG 2011

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

ANHANG römisch drei
FORMBLATT FÜR INFORMATIONEN ZU WIEDERVERKAUFSVERTRÄGEN

Teil 1:

Identität, Wohnsitz und Rechtsstellung des (der) Gewerbetreibenden, der (die) Vertragspartei(en) sein wird (werden):
Kurze Beschreibung der Dienstleistungen (z. B. Marketing):
Vertragslaufzeit:
Preis, den der Verbraucher für den Erwerb der Dienstleistungen zu zahlen hat:

Kurze Beschreibung der obligatorischen zusätzlichen Kosten, die nach dem Vertrag zu übernehmen sind; Art der Kosten und Angabe der Beträge (z. B. lokale Steuern, Notargebühren, Werbekosten):

Hat der Gewerbetreibende einen Verhaltenskodex (-kodizes) unterzeichnet, und falls ja, wo ist (sind) diese(r) zu finden?

Teil 2:

Allgemeines

  • Strichaufzählung
    Der Verbraucher hat ab Abschluss des Vertrags oder eines verbindlichen Vorvertrags bzw. jeweils ab Erhalt des Vertrags, wenn dieser zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, das Recht, den Vertrag binnen 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.

  • Strichaufzählung
    Anzahlungen durch den Verbraucher sind verboten, bis der eigentliche Verkauf tatsächlich stattgefunden hat oder der Wiederverkaufsvertrag anderweitig beendet wurde. Das Anzahlungsverbot betrifft jede Art von Gegenleistung, einschließlich Zahlung, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Konten, ausdrückliche Schuldanerkenntnisse usw. Es bezieht sich nicht nur auf Zahlungen an den Gewerbetreibenden, sondern auch an Dritte.

  • Strichaufzählung
    Der Verbraucher trägt keine anderen als die im Vertrag angegebenen Kosten oder Verpflichtungen.

  • Strichaufzählung
    Nach dem internationalen Privatrecht kann der Vertrag einem anderen Recht unterliegen als dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und mit etwaigen Streitigkeiten können andere Gerichte befasst werden als die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Unterschrift des Verbrauchers:

Teil 3:

Zusätzliche Informationen, auf die der Verbraucher Anspruch hat, und Angabe, wo genau sie erhältlich sind (z. B. Angabe des Kapitels in einer allgemeinen Broschüre), sofern sie nicht hier angegeben werden:

  • Strichaufzählung
    Bedingungen für die Vertragsbeendigung, Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung sowie Informationen über die Haftung des Verbrauchers für Kosten, die möglicherweise aufgrund der Vertragsbeendigung anfallen;

  • Strichaufzählung
    Angabe der Sprache(n), in der (denen) der Schriftverkehr mit dem Gewerbetreibenden in Bezug auf den Vertrag, z. B. über die Behandlung von Anfragen und Beschwerden, abgefasst werden kann;

  • Strichaufzählung
    gegebenenfalls Angaben über außergerichtliche Schlichtungsmöglichkeiten.

Bestätigung des Erhalts der Informationen:

Unterschrift des Verbrauchers:

Im RIS seit

18.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016

Gesetzesnummer

20007145

Dokumentnummer

NOR40126637