Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Teilzeitnutzungsgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 8/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
5. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Nutzungsvergünstigungsverträge
Ratenzahlungsplan
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Der Verbraucher hat bei Nutzungsvergünstigungsverträgen das Entgelt entsprechend einem Ratenzahlungsplan zu leisten. Dabei ist das Gesamtentgelt in jährliche Ratenzahlungen gleicher Höhe aufzuteilen.
(2)Absatz 2,Spätestens 14 Tage vor jedem Fälligkeitstermin hat der Unternehmer eine Zahlungsaufforderung in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger an den Verbraucher zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Der Unternehmer darf das Entgelt nur auf Grundlage des Ratenzahlungsplans nach Abs. 1 und einer entsprechenden Zahlungsaufforderung nach Abs. 2 fordern oder annehmen. § 12 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.Der Unternehmer darf das Entgelt nur auf Grundlage des Ratenzahlungsplans nach Absatz eins und einer entsprechenden Zahlungsaufforderung nach Absatz 2, fordern oder annehmen. Paragraph 12, Absatz 3, ist entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016
Dokumentnummer
NOR40126628