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§ 18 TNG 2011

Fassungen
ab 23.02.2011 — BGBl. I Nr. 8/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute23.02.2011 BGBl. I Nr. 8/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Teilzeitnutzungsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

23.02.2011BGBl. I Nr. 8/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TNG 2011

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

7. Abschnitt
Strafbestimmungen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Ein Unternehmer, der
    1. Ziffer eins
      es bei der Werbung oder bei Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen unterlässt, die in Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 4, vorgeschriebenen Informationen und Hinweise zu geben,
    2. Ziffer 2
      Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträge entgegen Paragraph 3, Absatz 2, als Geldanlage bewirbt oder verkauft,
    3. Ziffer 3
      es entgegen Paragraph 5, Absatz eins und 2 unterlässt, dem Verbraucher ein Formblatt mit den darin vorgeschriebenen Informationen und in der gemäß Paragraph 5, Absatz 3, vom Verbraucher gewählten Sprache auszuhändigen,
    4. Ziffer 4
      es unterlässt, dem Verbraucher ein Vertragsdokument mit den in Paragraph 6, vorgeschriebenen Inhalten und in der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, vom Verbraucher gewählten Sprache zur Verfügung zu stellen,
    5. Ziffer 5
      es entgegen Paragraph 6, Absatz 4, unterlässt, den Verbraucher auf das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und das Anzahlungsverbot aufmerksam zu machen,
    6. Ziffer 6
      es entgegen Paragraph 7, Absatz 2, unterlässt, dem Verbraucher zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung der Vertragsurkunde auszufolgen,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ein Unternehmer, der
    1. Ziffer eins
      im Fall eines Rücktritts des Verbrauchers vom Vertrag entgegen Paragraph 11, Kosten oder Entgelte für erbrachte Leistungen verlangt,
    2. Ziffer 2
      Zahlungen oder Leistungen entgegen Paragraph 12, Absatz eins, oder 2 vereinbart, fordert oder entgegennimmt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.

Schlagworte

Werbeveranstaltung, Teilzeitnutzungsvertrag

Im RIS seit

18.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016

Gesetzesnummer

20007145

Dokumentnummer

NOR40126631