Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Teilzeitnutzungsgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 8/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
7. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Ein Unternehmer, der
es bei der Werbung oder bei Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen unterlässt, die in § 3 Abs. 1 und § 4 vorgeschriebenen Informationen und Hinweise zu geben,es bei der Werbung oder bei Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen unterlässt, die in Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 4, vorgeschriebenen Informationen und Hinweise zu geben,
Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträge entgegen § 3 Abs. 2 als Geldanlage bewirbt oder verkauft,Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträge entgegen Paragraph 3, Absatz 2, als Geldanlage bewirbt oder verkauft,
es entgegen § 5 Abs. 1 und 2 unterlässt, dem Verbraucher ein Formblatt mit den darin vorgeschriebenen Informationen und in der gemäß § 5 Abs. 3 vom Verbraucher gewählten Sprache auszuhändigen,es entgegen Paragraph 5, Absatz eins und 2 unterlässt, dem Verbraucher ein Formblatt mit den darin vorgeschriebenen Informationen und in der gemäß Paragraph 5, Absatz 3, vom Verbraucher gewählten Sprache auszuhändigen,
es unterlässt, dem Verbraucher ein Vertragsdokument mit den in § 6 vorgeschriebenen Inhalten und in der gemäß § 7 Abs. 1 vom Verbraucher gewählten Sprache zur Verfügung zu stellen,es unterlässt, dem Verbraucher ein Vertragsdokument mit den in Paragraph 6, vorgeschriebenen Inhalten und in der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, vom Verbraucher gewählten Sprache zur Verfügung zu stellen,
es entgegen § 6 Abs. 4 unterlässt, den Verbraucher auf das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und das Anzahlungsverbot aufmerksam zu machen,es entgegen Paragraph 6, Absatz 4, unterlässt, den Verbraucher auf das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und das Anzahlungsverbot aufmerksam zu machen,
es entgegen § 7 Abs. 2 unterlässt, dem Verbraucher zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung der Vertragsurkunde auszufolgen,es entgegen Paragraph 7, Absatz 2, unterlässt, dem Verbraucher zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung der Vertragsurkunde auszufolgen,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Ein Unternehmer, der
im Fall eines Rücktritts des Verbrauchers vom Vertrag entgegen § 11 Kosten oder Entgelte für erbrachte Leistungen verlangt,im Fall eines Rücktritts des Verbrauchers vom Vertrag entgegen Paragraph 11, Kosten oder Entgelte für erbrachte Leistungen verlangt,
Zahlungen oder Leistungen entgegen § 12 Abs. 1 oder 2 vereinbart, fordert oder entgegennimmt,Zahlungen oder Leistungen entgegen Paragraph 12, Absatz eins, oder 2 vereinbart, fordert oder entgegennimmt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.
Schlagworte
Werbeveranstaltung, Teilzeitnutzungsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016
Dokumentnummer
NOR40126631