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§ 10f TNRSG

Fassungen
ab 20.05.2016 — BGBl. I Nr. 22/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10f heute20.05.2016 BGBl. I Nr. 22/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 f

Inkrafttretensdatum

20.05.2016BGBl. I Nr. 22/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TNRSG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Pflanzliche Raucherzeugnisse

Paragraph 10 f,

  1. Absatz eins,Jede Packung und jede Außenverpackung von pflanzlichen Raucherzeugnissen haben den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu tragen:

    „Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit.“

  2. Absatz 2,Der gesundheitsbezogene Warnhinweis ist auf die vordere und hintere äußere Fläche der Packung und auf jede Außenverpackung zu drucken.
  3. Absatz 3,Der gesundheitsbezogene Warnhinweis muss den Anforderungen des Paragraph 5, Absatz 7, entsprechen. Er hat 30 % der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einzunehmen.
  4. Absatz 4,Packungen und Außenverpackungen von pflanzlichen Raucherzeugnissen dürfen keines der Elemente oder Merkmale gemäß Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 aufweisen, und es darf nicht angegeben sein, dass das Erzeugnis frei von Zusatz- oder Aromastoffen ist.
  5. Absatz 5,Es ist verboten, Packungen und Außenverpackungen zu verwenden, die den Eindruck eines wirtschaftlichen Vorteils erwecken (z. B. durch aufgedruckte Gutscheine, Ermäßigungen, 2-für-1-Angebote, kostenlose Abgabe).

Schlagworte

Zusatzstoff

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

10010907

Dokumentnummer

NOR40181102