Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2015Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13cParagraph 13 c
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verpflichtungen betreffend den Nichtraucherschutz
§ 13c.Paragraph 13 c,
(1)Absatz eins,Die Inhaberinnen bzw. Inhaber von Räumen und Einrichtungen gemäß § 12 und von Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13 haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b Sorge zu tragen.Die Inhaberinnen bzw. Inhaber von Räumen und Einrichtungen gemäß Paragraph 12 und von Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß Paragraph 13, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b Sorge zu tragen.
(2)Absatz 2,Jede Inhaberin bzw. jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dassJede Inhaberin bzw. jeder Inhaber gemäß Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
in einem Raum oder einer Einrichtung gemäß § 12 Abs. 1 bis 3 nicht geraucht wird, in einem Raum oder einer Einrichtung gemäß Paragraph 12, Absatz eins bis 3 nicht geraucht wird,
in Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13, sofern sie vom Rauchverbot umfasst sind, nicht geraucht wird, in Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß Paragraph 13,, sofern sie vom Rauchverbot umfasst sind, nicht geraucht wird,
der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13b entsprochen wird.der Kennzeichnungspflicht gemäß Paragraph 13 b, entsprochen wird.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2016
Dokumentnummer
NOR40173516