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§ 5e TNRSG

Fassungen
ab 20.05.2016 — BGBl. I Nr. 22/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5e heute20.05.2016 BGBl. I Nr. 22/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 e

Inkrafttretensdatum

20.05.2016BGBl. I Nr. 22/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TNRSG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Aufmachung und Inhalt der Packungen

Paragraph 5 e,

  1. Absatz eins,Zigarettenpackungen müssen quaderförmig sein. Packungen für Tabak zum Selbstdrehen müssen Quader- oder Zylinderform oder die Form eines Beutels haben.
  2. Absatz 2,Eine Zigarettenpackung hat den Vorgaben des Paragraph 2, Absatz 2, zu entsprechen. Eine Packung von Tabak zum Selbstdrehen darf nicht weniger als 30 g Tabak enthalten.
  3. Absatz 3,Eine Zigarettenpackung darf aus Karton oder einem weichen Material bestehen und darf keine Öffnung haben, die sich nach dem ersten Öffnen wieder verschließen oder versiegeln lässt; davon ausgenommen sind Packungen mit Klappdeckel (Flip-Top-Deckel) bzw. Kappenschachteln mit Deckel. Bei Packungen mit einem Klappdeckel (Flip-Top-Deckel) und Klappschachtel-Öffnung muss sich das Scharnier des Deckels an der Rückseite der Packung befinden.

Schlagworte

Quaderform

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

10010907

Dokumentnummer

NOR40181090