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§ 12 TTG 2007

Fassungen
ab 01.08.2007 — BGBl. I Nr. 54/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.08.2007 BGBl. I Nr. 54/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tiertransportgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.08.2007BGBl. I Nr. 54/2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TTG 2007

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Ausbildung und Ausstellung von Befähigungsnachweisen für Personen, die beim Transport mit Tieren umgehen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Durchführung von Lehrgängen gemäß Artikel 17, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, hat durch eine Wirtschaftskammer oder durch eine Landes-Landwirtschafts- bzw. Landarbeiterkammer oder durch eine Arbeiterkammer oder durch ein Fortbildungsinstitut einer dieser Einrichtungen oder das Arbeitsmarktservice zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat nach Anhörung des Tierschutzrates und in Bezugnahme auf allfällige Stellungnahmen des Tierschutzrates durch Verordnung die näheren Bestimmungen hinsichtlich eines Lehrganges gemäß Artikel 17 und Anhang römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, festzulegen. Dabei sind insbesondere Regelungen hinsichtlich Dauer und Umfang des Lehrganges, Durchführung des Lehrganges und der Prüfungen, Anerkennung einschlägiger Lehrgänge und Prüfungen sowie praktischer Erfahrungen im Umgang mit Tieren festzulegen.
  3. Absatz 3,Die Stellen, die Lehrgänge abhalten, sind berechtigt Befähigungsnachweise gemäß Artikel 17, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005,, welche dem in Anhang römisch drei Kapitel römisch drei leg.cit. festgelegten Muster entsprechen, auszustellen.
  4. Absatz 4,Wird auf Grund von Kontrollen oder Meldungen gemäß Paragraph 5, Absatz 5, festgestellt, dass ein Fahrer oder Betreuer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist, gegen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, oder nationaler tierschutzrelevanter Vorschriften derart verstoßen hat, dass anzunehmen ist, dass die erforderlichen Kenntnisse und Informationen für den Transport von Tieren fehlen, so ist der Befähigungsnachweis befristet oder dauernd zu entziehen. In den Fällen des Entzuges ist der Befähigungsnachweis der Behörde unverzüglich abzuliefern. Wird der Befähigungsnachweis nicht abgeliefert, ist er zwangsweise einzuziehen. Die Behörde hat den Entzug der Stelle, die den Befähigungsnachweis ausgestellt hat, unverzüglich mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Ausstellung und Evidenthaltung der Befähigungsnachweise sowie über eine allfällige Befristung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

20005398

Dokumentnummer

NOR40089261