Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tiertransportgesetz 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Zusätzliche Bestimmungen für Transporte mit Schienenfahrzeugen
§ 17.Paragraph 17,
Die Bestimmungen gemäß § 16 gelten sinngemäß auch für Transporte mit Schienenfahrzeugen, wobei an die Stelle des Begriffs „Flugplatz“ der Begriff „Bahnhof“ und an die Stelle des Begriffes „Flugplatzhalter“ der Begriff „Eisenbahnunternehmer“ tritt. Die Bestimmungen gemäß Paragraph 16, gelten sinngemäß auch für Transporte mit Schienenfahrzeugen, wobei an die Stelle des Begriffs „Flugplatz“ der Begriff „Bahnhof“ und an die Stelle des Begriffes „Flugplatzhalter“ der Begriff „Eisenbahnunternehmer“ tritt.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Dokumentnummer
NOR40089266