Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tiertransportgesetz 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Widmung von Strafgeldern
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Bundesland zu, in dessen Gebiet die Verwaltungsstrafe verhängt wird.
(2)Absatz 2,Die eingehobenen Strafgelder sind für die Überwachung der Tiertransporte, für die Ausbildung und Schulung der in § 4 Abs. 1 genannten Organe zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwenden.Die eingehobenen Strafgelder sind für die Überwachung der Tiertransporte, für die Ausbildung und Schulung der in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Organe zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwenden.
(3)Absatz 3,In dem Falle, dass die Verwaltungsübertretung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen wurde, fließen 20 vH der eingenommenen Strafgelder der Gebietskörperschaft zu, die den Personal- und Sachaufwand für diese Organe zu tragen hat.
Schlagworte
Personalaufwand
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Dokumentnummer
NOR40089271