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§ 19 TVG 2012

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 114/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute01.01.2013 BGBl. I Nr. 114/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierversuchsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 114/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TVG 2012

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anforderungen an das Personal

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Züchter, Lieferanten und Verwender müssen über ausreichendes Personal vor Ort verfügen, wobei mindestens eine Person
    1. Ziffer eins
      für die Beaufsichtigung des Wohlergehens und der Pflege der Tiere verantwortlich ist,
    2. Ziffer 2
      gewährleistet, dass das Personal, das mit den Tieren befasst ist, Zugang zu Informationen über die untergebrachten Tierarten erhält, sowie
    3. Ziffer 3
      dafür verantwortlich ist, dass das Personal entsprechend ausgebildet, sachkundig und fortlaufend geschult ist und dass es solange beaufsichtigt wird, bis es die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat.
  2. Absatz 2,Das Personal muss entsprechend ausgebildet und geschult sein, ehe es eine der folgenden Tätigkeiten ausführt:
    1. Ziffer eins
      Durchführung von Tierversuchen oder
    2. Ziffer 2
      Gestaltung von Tierversuchen und Projekten oder
    3. Ziffer 3
      Pflege von Tieren oder
    4. Ziffer 4
      Tötung von Tieren.
  3. Absatz 3,Personen, die
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ausüben, dürfen diese Tätigkeiten nur unter der Verantwortung oder Aufsicht von Projektleiterinnen oder Projektleitern (Paragraph 27,) durchführen oder
    2. Ziffer 2
      Tätigkeiten gemäß Absatz 2, Ziffer 3, und 4 ausüben, dürfen diese Tätigkeiten nur unter der Verantwortung oder Aufsicht von Projektleiterinnen oder Projektleitern (Paragraph 27,) oder von Personen gemäß Absatz eins, durchführen,
    bis sie die erforderliche Sachkunde nachweisen.

Im RIS seit

02.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013

Gesetzesnummer

20008142

Dokumentnummer

NOR40145513