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§ 39 TVG 2012

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 114/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 39 heute01.01.2013 BGBl. I Nr. 114/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierversuchsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 114/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TVG 2012

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 4, einen unzulässigen Tierversuch durchführt oder
    2. Ziffer 2
      andere als die gemäß Paragraph 7, zulässigen Tötungsmethoden anwendet oder
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 8, die Betäubung durchführt oder gänzlich unterlässt, oder
    4. Ziffer 4
      Tiere entgegen Paragraph 9, erneut in einem Tierversuch verwendet oder
    5. Ziffer 5
      am Ende des Tierversuchs die Entscheidung gemäß Paragraph 11, Absatz 2,, ob ein Tier nach Ende des Tierversuchs am Leben bleiben soll, unterlässt oder
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 12, gefährdete Tierarten in Tierversuchen verwendet oder
    7. Ziffer 7
      entgegen Paragraph 13, nichtmenschliche Primaten in Tierversuchen verwendet oder
    8. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 14, wildlebende Tiere in Tierversuchen verwendet oder
    9. Ziffer 9
      entgegen Paragraph 15, nicht speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtete Tiere verwendet oder
    10. Ziffer 10
      ohne Genehmigung gemäß Paragraph 16, die Tätigkeit eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders ausübt oder
    11. Ziffer 11
      die Anforderungen an Anlagen und Ausstattungen gemäß Paragraph 18, nicht erfüllt, oder
    12. Ziffer 12
      als geschäftsführendes Organ eines Züchters Lieferanten oder Verwenders die gemäß Paragraph 19, vorgesehenen Personalmaßnahmen unterlässt, oder
    13. Ziffer 13
      als geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders die Bestellung einer tierärztlichen Betreuung gemäß Paragraph 20, unterlässt oder
    14. Ziffer 14
      als geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders die Bestellung eines Tierschutzgremiums gemäß Paragraph 21, Absatz eins, oder einer für das Tierwohl verantwortlichen Person gemäß Paragraph 19, Absatz eins, unterlässt oder
    15. Ziffer 15
      einen Tierversuch ohne Genehmigung durchführt, oder
    16. Ziffer 16
      als geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders nicht die Paragraph 25, entsprechende Pflege und Unterbringung veranlasst, oder
    17. Ziffer 17
      als Projektleiterin oder Projektleiter einen Tierversuch ohne Genehmigung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, durchführt, oder
    18. Ziffer 18
      als Projektleiterin oder Projektleiter Tierversuche entgegen Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, durchführt oder entgegen Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 2, nicht beendet, oder
    19. Ziffer 19
      als geschäftsführendes Organ eines Verwenders die Anzeige von Änderungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, unterlässt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 Euro, zu bestrafen. Die fahrlässige Begehung ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro, zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer
    1. Ziffer eins
      als Züchter, Lieferant oder Verwender nicht über ein Programm für die private Unterbringung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, verfügt oder
    2. Ziffer 2
      die Anzeige von Änderungen gemäß Paragraph 16, Absatz 4, unterlässt oder
    3. Ziffer 3
      als geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders die Führung von Aufzeichnungen zu den Empfehlungen eines Tierschutzgremiums gemäß Paragraph 21, Absatz 5, unterlässt oder
    4. Ziffer 4
      die Führung von Aufzeichnungen nach den Paragraphen 22, oder 23 unterlässt, unvollständige oder unrichtige Aufzeichnungen führt oder diese nicht gemäß Paragraphen 22, oder 23 übermittelt oder
    5. Ziffer 5
      der Kennzeichnungspflicht gemäß Paragraph 24, nicht nachkommt oder
    6. Ziffer 6
      als geschäftsführendes Organ eines Verwenders die Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 31, Absatz 3, verletzt oder
    7. Ziffer 7
      entgegen Paragraph 32, Absatz 5, den Zutritt zu Einrichtungen oder den Zugang zu Informationen verweigert,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro, zu bestrafen. Die fahrlässige Begehung ist mit Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5 000 Euro, zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung nach den Absatz eins, und 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Im RIS seit

02.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013

Gesetzesnummer

20008142

Dokumentnummer

NOR40145533