Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierversuchsgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 114/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Wer
entgegen § 4 einen unzulässigen Tierversuch durchführt oderentgegen Paragraph 4, einen unzulässigen Tierversuch durchführt oder
andere als die gemäß § 7 zulässigen Tötungsmethoden anwendet oderandere als die gemäß Paragraph 7, zulässigen Tötungsmethoden anwendet oder
entgegen § 8 die Betäubung durchführt oder gänzlich unterlässt, oderentgegen Paragraph 8, die Betäubung durchführt oder gänzlich unterlässt, oder
Tiere entgegen § 9 erneut in einem Tierversuch verwendet oderTiere entgegen Paragraph 9, erneut in einem Tierversuch verwendet oder
am Ende des Tierversuchs die Entscheidung gemäß § 11 Abs. 2, ob ein Tier nach Ende des Tierversuchs am Leben bleiben soll, unterlässt oderam Ende des Tierversuchs die Entscheidung gemäß Paragraph 11, Absatz 2,, ob ein Tier nach Ende des Tierversuchs am Leben bleiben soll, unterlässt oder
entgegen § 12 gefährdete Tierarten in Tierversuchen verwendet oderentgegen Paragraph 12, gefährdete Tierarten in Tierversuchen verwendet oder
entgegen § 13 nichtmenschliche Primaten in Tierversuchen verwendet oderentgegen Paragraph 13, nichtmenschliche Primaten in Tierversuchen verwendet oder
entgegen § 14 wildlebende Tiere in Tierversuchen verwendet oderentgegen Paragraph 14, wildlebende Tiere in Tierversuchen verwendet oder
entgegen § 15 nicht speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtete Tiere verwendet oderentgegen Paragraph 15, nicht speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtete Tiere verwendet oder
ohne Genehmigung gemäß § 16 die Tätigkeit eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders ausübt oderohne Genehmigung gemäß Paragraph 16, die Tätigkeit eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders ausübt oder
die Anforderungen an Anlagen und Ausstattungen gemäß § 18 nicht erfüllt, oderdie Anforderungen an Anlagen und Ausstattungen gemäß Paragraph 18, nicht erfüllt, oder
als geschäftsführendes Organ eines Züchters Lieferanten oder Verwenders die gemäß § 19 vorgesehenen Personalmaßnahmen unterlässt, oderals geschäftsführendes Organ eines Züchters Lieferanten oder Verwenders die gemäß Paragraph 19, vorgesehenen Personalmaßnahmen unterlässt, oder
als geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders die Bestellung einer tierärztlichen Betreuung gemäß § 20 unterlässt oderals geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders die Bestellung einer tierärztlichen Betreuung gemäß Paragraph 20, unterlässt oder
als geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders die Bestellung eines Tierschutzgremiums gemäß § 21 Abs. 1 oder einer für das Tierwohl verantwortlichen Person gemäß § 19 Abs. 1 unterlässt oderals geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders die Bestellung eines Tierschutzgremiums gemäß Paragraph 21, Absatz eins, oder einer für das Tierwohl verantwortlichen Person gemäß Paragraph 19, Absatz eins, unterlässt oder
einen Tierversuch ohne Genehmigung durchführt, oder
als geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders nicht die § 25 entsprechende Pflege und Unterbringung veranlasst, oderals geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders nicht die Paragraph 25, entsprechende Pflege und Unterbringung veranlasst, oder
als Projektleiterin oder Projektleiter einen Tierversuch ohne Genehmigung gemäß § 27 Abs. 2 durchführt, oderals Projektleiterin oder Projektleiter einen Tierversuch ohne Genehmigung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, durchführt, oder
als Projektleiterin oder Projektleiter Tierversuche entgegen § 27 Abs. 3 Z 1 durchführt oder entgegen § 27 Abs. 3 Z 2 nicht beendet, oderals Projektleiterin oder Projektleiter Tierversuche entgegen Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, durchführt oder entgegen Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 2, nicht beendet, oder
als geschäftsführendes Organ eines Verwenders die Anzeige von Änderungen gemäß § 28 Abs. 1 unterlässt,als geschäftsführendes Organ eines Verwenders die Anzeige von Änderungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, unterlässt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 Euro, zu bestrafen. Die fahrlässige Begehung ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro, zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer
als Züchter, Lieferant oder Verwender nicht über ein Programm für die private Unterbringung gemäß § 10 Abs. 2 verfügt oderals Züchter, Lieferant oder Verwender nicht über ein Programm für die private Unterbringung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, verfügt oder
die Anzeige von Änderungen gemäß § 16 Abs. 4 unterlässt oderdie Anzeige von Änderungen gemäß Paragraph 16, Absatz 4, unterlässt oder
als geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders die Führung von Aufzeichnungen zu den Empfehlungen eines Tierschutzgremiums gemäß § 21 Abs. 5 unterlässt oderals geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders die Führung von Aufzeichnungen zu den Empfehlungen eines Tierschutzgremiums gemäß Paragraph 21, Absatz 5, unterlässt oder
die Führung von Aufzeichnungen nach den §§ 22 oder 23 unterlässt, unvollständige oder unrichtige Aufzeichnungen führt oder diese nicht gemäß §§ 22 oder 23 übermittelt oderdie Führung von Aufzeichnungen nach den Paragraphen 22, oder 23 unterlässt, unvollständige oder unrichtige Aufzeichnungen führt oder diese nicht gemäß Paragraphen 22, oder 23 übermittelt oder
der Kennzeichnungspflicht gemäß § 24 nicht nachkommt oderder Kennzeichnungspflicht gemäß Paragraph 24, nicht nachkommt oder
als geschäftsführendes Organ eines Verwenders die Aufbewahrungspflicht gemäß § 31 Abs. 3 verletzt oderals geschäftsführendes Organ eines Verwenders die Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 31, Absatz 3, verletzt oder
entgegen § 32 Abs. 5 den Zutritt zu Einrichtungen oder den Zugang zu Informationen verweigert,entgegen Paragraph 32, Absatz 5, den Zutritt zu Einrichtungen oder den Zugang zu Informationen verweigert,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro, zu bestrafen. Die fahrlässige Begehung ist mit Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5 000 Euro, zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung nach den Abs. 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.Eine Verwaltungsübertretung nach den Absatz eins, und 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013
Dokumentnummer
NOR40145533