Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unterbringungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36aParagraph 36 a
Index
20/03 Erwachsenenschutz
Text
§ 36a.Paragraph 36 a,
(1)Absatz eins,Das Gericht hat vor einer Behandlung über deren Zulässigkeit zu entscheiden,
wenn in den Fällen des § 36 Abs. 2 und 3 eine besondere Heilbehandlung vorgenommen werden soll,wenn in den Fällen des Paragraph 36, Absatz 2 und 3 eine besondere Heilbehandlung vorgenommen werden soll,
wenn in den Fällen des § 36 Abs. 2 der gewählte oder gesetzliche Vertreter der medizinischen Behandlung nicht zustimmt und dadurch dem Willen des Patienten nicht entspricht oderwenn in den Fällen des Paragraph 36, Absatz 2, der gewählte oder gesetzliche Vertreter der medizinischen Behandlung nicht zustimmt und dadurch dem Willen des Patienten nicht entspricht oder
wenn der Patient dies nach entsprechender Belehrung verlangt sowie auf Verlangen seines Vertreters oder des Abteilungsleiters.
(2)Absatz 2,Erklärt das Gericht die Behandlung für zulässig, so ersetzt es im Fall des Abs. 1 Z 2 damit die Zustimmung des VertretersErklärt das Gericht die Behandlung für zulässig, so ersetzt es im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, damit die Zustimmung des Vertreters
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022
Dokumentnummer
NOR40245887