Rechtstracker.at

§ 38a UbG

Fassungen
ab 01.07.2023 — BGBl. I Nr. 147/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 38a heute01.07.2023 § → § BGBl. I Nr. 147/2022
§ 38a01.07.201030.06.2023 BGBl. I Nr. 18/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unterbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2023BGBl. I Nr. 147/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UbG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

8. Abschnitt

Nachträgliche Überprüfung

Paragraph 38 a,

  1. Absatz eins,Auf Antrag des Patienten oder seines Vertreters hat das Gericht nachträglich über die Zulässigkeit der Unterbringung, der Beschränkung der Bewegungsfreiheit, der Einschränkung der Kontakte zur Außenwelt, der Beschränkung eines sonstigen Rechts oder der medizinischen Behandlung zu entscheiden, auch wenn die Unterbringung bereits aufgehoben oder die Beschränkung, Einschränkung oder Behandlung bereits beendet wurde und seit dem Ende der Unterbringung nicht mehr als drei Jahre vergangen sind. Auf Antrag des Vertreters hat das Gericht darüber auch dann zu entscheiden, wenn der Patient während oder bis zu einem Monat nach Aufhebung der Unterbringung verstorben ist.
  2. Absatz 2,Über Anträge nach Absatz eins, ist mündlich zu verhandeln. Zur Tagsatzung hat das Gericht den Patienten, seinen Vertreter und den Abteilungsleiter zu laden. Es kann auch einen Sachverständigen beiziehen (Paragraph 19, Absatz 3,). Der Abteilungsleiter hat dem Gericht die Krankengeschichte vorzulegen. Paragraph 25, gilt entsprechend.
  3. Absatz 3,Paragraph 28, Absatz eins, gilt sinngemäß. Gegen den Beschluss, mit dem eine Unterbringung, eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit, eine Einschränkung der Kontakte zur Außenwelt mit der Außenwelt, eine Beschränkung eines sonstigen Rechts oder eine medizinische Behandlung für unzulässig erklärt wird, kann der Abteilungsleiter innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Rekurs erheben.

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40245877