Rechtstracker.at

§ 39c UbG

Fassungen
ab 14.07.2023 — BGBl. I Nr. 77/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 39c heute14.07.2023 § → § BGBl. I Nr. 77/2023
§ 39c01.07.202313.07.2023 BGBl. I Nr. 147/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unterbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39 c

Inkrafttretensdatum

14.07.2023BGBl. I Nr. 77/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UbG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Datenverarbeitung durch den Abteilungsleiter

Paragraph 39 c,

  1. Absatz eins,Für die Datenverarbeitung durch den Abteilungsleiter im Rahmen der Abklärung bei der Aufnahmeuntersuchung, ob die betroffene Person in anderer Weise als durch Unterbringung ausreichend medizinisch behandelt oder betreut werden kann, ist Paragraph 39 a, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Abteilungsleiter hat der Verständigung des Gerichts nach Paragraph 17
    1. Ziffer eins
      die ärztliche Bescheinigung nach Paragraph 8,,
    2. Ziffer 2
      den Bericht der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes über die Amtshandlung nach Paragraph 9, Absatz 6,,
    3. Ziffer 3
      eine maschinschriftliche Ausfertigung des ärztlichen Zeugnisses (Paragraph 10, Absatz eins,) sowie allenfalls
    4. Ziffer 4
      ein maschinschriftliche Ausfertigung des zweiten ärztlichen Zeugnisses (Paragraph 10, Absatz 3,)
    anzuschließen.
  3. Absatz 3,Im Rahmen seiner Bemühung um eine angemessene soziale und psychiatrische Betreuung des Patienten außerhalb der psychiatrischen Abteilung (Paragraphen 10, Absatz 5 und 32 b Absatz 3,) kann der Abteilungsleiter mit Einwilligung des Patienten Angehörigen und Einrichtungen, die ihn betreuen können, die zur Beurteilung der Betreuungsübernahme erforderlichen Informationen zur Identität des Patienten sowie über dessen Krankheit und Betreuungsbedarf erteilen. Verfügt der Patient nicht über die erforderliche Entscheidungsfähigkeit, so ist die Zustimmung seines gewählten oder gesetzlichen Vertreters einzuholen. Die Einrichtungen dürfen diese Informationen nur zur Abklärung, ob die Betreuung übernommen werden kann, sowie zur Betreuung des Patienten verarbeiten und müssen diese, wenn sie die Betreuung nicht übernehmen, unverzüglich löschen.
  4. Absatz 4,Wenn einem Abteilungsleiter nach Paragraph 9, Absatz 6, ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG oder eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, 382 c und 382 d EO mitgeteilt wurde, hat er die vorführende oder die nächste Sicherheitsdienststelle von dem Umstand, dass die betroffene Person nicht untergebracht wird, unverzüglich zu verständigen.
  5. Absatz 5,Der Abteilungsleiter hat die vorführende oder die nächste Sicherheitsdienststelle von dem Umstand, dass die betroffene Person nicht untergebracht wird, überdies dann unverzüglich zu verständigen, wenn er annimmt, dass die betroffene Person das Leben oder die Gesundheit anderer gegenwärtig und erheblich gefährdet; dies hat er in der Verständigung darzulegen.
  6. Absatz 6,Paragraph 80, Absatz eins, StPO bleibt unberührt.

Schlagworte

Betretungsverbot

Im RIS seit

19.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40254151