Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unterbringungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40aParagraph 40 a
Index
20/03 Erwachsenenschutz
Text
Voraussetzungen der Unterbringung
§ 40a.Paragraph 40 a,
(1)Absatz eins,Im Rahmen der Abklärung des Arztes (§ 8 Abs. 1), ob ein Minderjähriger in anderer Weise ausreichend medizinisch behandelt oder betreut werden kann (§ 8 Abs. 3), kann, soweit dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, auch der Kinder- und Jugendhilfeträger angehört werden.Im Rahmen der Abklärung des Arztes (Paragraph 8, Absatz eins,), ob ein Minderjähriger in anderer Weise ausreichend medizinisch behandelt oder betreut werden kann (Paragraph 8, Absatz 3,), kann, soweit dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, auch der Kinder- und Jugendhilfeträger angehört werden.
(2)Absatz 2,Der Abteilungsleiter hat im Zuge der Abklärung der Unterbringungsvoraussetzungen den Minderjährigen einschließlich seiner Familie mit seinen Problemen und seinem Lebensraum kennenzulernen; soweit zweckmäßig und verhältnismäßig hat er hierbei den Kinder- und Jugendhilfeträger anzuhören.
Schlagworte
Kinderhilfeträger
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022
Dokumentnummer
NOR40245894