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§ 40c UbG

Fassungen
ab 01.07.2023 — BGBl. I Nr. 147/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 40c heute01.07.2023 BGBl. I Nr. 147/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unterbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40 c

Inkrafttretensdatum

01.07.2023BGBl. I Nr. 147/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UbG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Unterbringung ohne Verlangen

Paragraph 40 c,

  1. Absatz eins,Verlangt dies der Minderjährige oder sein Vertreter, so hat ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie den aufgenommenen Minderjährigen zu untersuchen und ein zweites ärztliches Zeugnis über das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung zu erstellen.
  2. Absatz 2,Das Gericht kann zur Abklärung der Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten des Minderjährigen außerhalb der psychiatrischen Abteilung den Träger der Kinder- und Jugendhilfe anhören.
  3. Absatz 3,Paragraph 19, Absatz 3, gilt mit der Maßgabe, dass das Gericht der Anhörung des Minderjährigen tunlichst einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie beizuziehen hat.
  4. Absatz 4,Auf Verlangen des Minderjährigen, dessen Vertreters oder des Abteilungsleiters hat das Gericht als zweiten Sachverständigen im Sinn des Paragraph 22, Absatz eins, tunlichst einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie zu bestellen.

Schlagworte

Kinderpsychiatrie, Behandlungsmöglichkeit, Kinderhilfe

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40245896