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§ 40g UbG

Fassungen
ab 01.07.2023 — BGBl. I Nr. 147/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 40g heute01.07.2023 BGBl. I Nr. 147/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unterbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40 g

Inkrafttretensdatum

01.07.2023BGBl. I Nr. 147/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UbG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Paragraph 40 g,

  1. Absatz eins,Soweit dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, hat der Abteilungsleiter mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten oder, soweit der Minderjährige entscheidungsfähig ist, mit dessen Einwilligung mit der Schule, dem Kindergarten oder einer anderen Betreuungseinrichtung des Minderjährigen die für dessen weitere Betreuung erforderlichen Rahmenbedingungen zu erörtern und dazu Informationen über dessen Krankheit und Betreuungsbedarf zu erteilen.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Einrichtungen dürfen diese Informationen nur zur Betreuung des Minderjährigen verarbeiten und müssen diese, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, spätestens nach Beendigung der Betreuung löschen. Sonstige Aufbewahrungs- und Löschungspflichten bleiben unberührt.

Schlagworte

Aufbewahrungspflicht

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40245900