Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unterbringungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
20/03 Erwachsenenschutz
Text
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Beschlüsse, mit denen vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Anhaltung nach § 22 der Entmündigungsordnung für zulässig erklärt worden ist, gelten als Entscheidungen nach § 26 dieses Bundesgesetzes. Solche Beschlüsse treten spätestens mit 30. Juni 1991 außer Kraft.Beschlüsse, mit denen vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Anhaltung nach Paragraph 22, der Entmündigungsordnung für zulässig erklärt worden ist, gelten als Entscheidungen nach Paragraph 26, dieses Bundesgesetzes. Solche Beschlüsse treten spätestens mit 30. Juni 1991 außer Kraft.
(2)Absatz 2,Gründen sich die Anhaltung einer Person in einem geschlossenen Bereich oder die Beschränkung ihrer Bewegungsfreiheit in einer Anstalt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht auf den Beschluß eines Gerichtes nach § 22 der Entmündigungsordnung, so ist die Zulässigkeit der Unterbringung spätestens ab dem 1. April 1991 nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen.Gründen sich die Anhaltung einer Person in einem geschlossenen Bereich oder die Beschränkung ihrer Bewegungsfreiheit in einer Anstalt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht auf den Beschluß eines Gerichtes nach Paragraph 22, der Entmündigungsordnung, so ist die Zulässigkeit der Unterbringung spätestens ab dem 1. April 1991 nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Dokumentnummer
NOR12035223
alte Dokumentnummer
N2199011310J