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§ 10 ÜbG

Fassungen
ab 01.01.1999 — BGBl. I Nr. 127/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.01.1999 BGBl. I Nr. 127/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übernahmegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 127/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÜbG

Index

21/05 Börse

Text

Anzeige des Angebots

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Bieter hat der Übernahmekommission das Angebot unter Vorlage der Angebotsunterlage und des Berichts samt der Bestätigung des Sachverständigen gemäß Paragraph 9, anzuzeigen. Nach Bekanntgabe der Absicht, ein Angebot zu stellen (Paragraph 5, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins,), hat der Bieter das Angebot innerhalb von zehn Börsetagen anzuzeigen; die Übernahmekommission kann auf Antrag des Bieters diese Frist mit höchstens 40 Börsetagen festsetzen. Die Übernahmekommission hat das Einlangen der Anzeige unter Angabe des Datums zu bestätigen.
  2. Absatz 2,Ein Bieter mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland hat gleichzeitig mit der Anzeige einen Zustellungsbevollmächtigten mit Sitz, Wohnsitz oder Zweigstelle im Inland namhaft zu machen. Dieser muß die Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erfüllen oder Rechtsanwalt oder Notar sein.
  3. Absatz 3,Die Übernahmekommission kann zum Angebot und zur Angebotsunterlage schriftlich Stellung nehmen und diese Stellungnahme ergänzen oder abändern; sie kann durch Bescheid die Gesetzwidrigkeit des Angebots oder der Angebotsunterlage feststellen sowie die Veröffentlichung der Angebotsunterlage und die Durchführung des Angebots untersagen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10003609

Dokumentnummer

NOR12040162

alte Dokumentnummer

N2199812675U