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§ 22b ÜbG

Fassungen
ab 20.05.2006 — BGBl. I Nr. 75/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22b heute20.05.2006 BGBl. I Nr. 75/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übernahmegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 b

Inkrafttretensdatum

20.05.2006BGBl. I Nr. 75/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÜbG

Index

21/05 Börse

Text

Passive Kontrollerlangung

Paragraph 22 b,

  1. Absatz eins,Wer eine kontrollierende Beteiligung erlangt, ohne dies durch zeitnahe Handlungen, wie insbesondere durch Anteilserwerb bewirkt zu haben, muss kein Angebot legen, wenn er beim Erwerb der Anteile nicht mit der Kontrollerlangung rechnen musste. Die Kontrollerlangung ist der Übernahmekommission unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 20 Börsetagen ab Erlangen der kontrollierenden Beteiligung mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Im Fall des Absatz eins, können mehr als 26 vom Hundert der Stimmrechte nicht ausgeübt werden. Ein Ausbau der Beteiligung löst die Angebotspflicht nach Paragraph 22, Absatz eins, aus. Nach Abwicklung eines Angebots gemäß diesem Teil entfällt die Stimmrechtsbeschränkung.
  3. Absatz 3,Die Übernahmekommission kann auf Antrag des Beteiligten das Ruhen der Stimmrechte ganz oder teilweise aufheben und statt dessen Bedingungen und Auflagen (Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Satz) festlegen, sofern dadurch ein gleichwertiger Schutz der anderen Inhaber von Beteiligungspapieren gewährleistet ist. Das Ruhen der 30 vom Hundert übersteigenden Stimmrechte kann nicht aufgehoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10003609

Dokumentnummer

NOR40078265