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§ 25a ÜbG

Fassungen
ab 20.05.2006 — BGBl. I Nr. 75/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25a heute20.05.2006 BGBl. I Nr. 75/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übernahmegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25 a

Inkrafttretensdatum

20.05.2006BGBl. I Nr. 75/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÜbG

Index

21/05 Börse

Text

Freiwillige Angebote zur Kontrollerlangung

Paragraph 25 a,

  1. Absatz eins,Wird die kontrollierende Beteiligung durch ein Übernahmeangebot erworben, das den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht und für alle Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft abgegeben wird, so besteht keine Pflicht, ein weiteres Angebot nach diesem Teil abzugeben.
  2. Absatz 2,Angebote, durch die der Bieter eine kontrollierende Beteiligung erlangen könnte, sind kraft Gesetzes dadurch bedingt, dass dem Bieter im Rahmen des Angebots Annahmeerklärungen zugehen, die mehr als 50 vom Hundert der ständig stimmberechtigten Aktien umfassen, die Gegenstand des Angebots sind. Erwerben der Bieter oder mit ihm gemeinsam vorgehende Rechtsträger (Paragraph eins, Ziffer 6,) parallel zum Angebot ständig stimmberechtigte Aktien, so sind diese Erwerbe den Annahmeerklärungen hinzuzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10003609

Dokumentnummer

NOR40078269