Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 127/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Text
Veröffentlichung von Stellungnahmen und Entscheidungen
§ 32.Paragraph 32,
Der Vorsitzende der Übernahmekommission hat allgemeine Stellungnahmen (§ 28 Abs. 7 letzter Satz), die einer im Einzelfall ergangenen Stellungnahme zugrundeliegende Rechtsauffassung sowie Entscheidungen (§ 29 Abs. 1) in geeigneter Weise zu veröffentlichen, soweit diese über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben; hiebei sind berechtigte Interessen des Bieters, der Zielgesellschaft und sonstiger Beteiligter an der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen tunlichst zu berücksichtigen. Der Vorsitzende der Übernahmekommission hat allgemeine Stellungnahmen (Paragraph 28, Absatz 7, letzter Satz), die einer im Einzelfall ergangenen Stellungnahme zugrundeliegende Rechtsauffassung sowie Entscheidungen (Paragraph 29, Absatz eins,) in geeigneter Weise zu veröffentlichen, soweit diese über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben; hiebei sind berechtigte Interessen des Bieters, der Zielgesellschaft und sonstiger Beteiligter an der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen tunlichst zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR12040184
alte Dokumentnummer
N2199812697U