Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Überbrückungshilfengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 174/1963Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 8Artikel 2, Paragraph 8
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
§ 8.Paragraph 8,
Der Aufwand für Leistungen nach landesgesetzlichen Vorschriften, die der in den §§ 1 bis 3 getroffenen Regelung entsprechen, einschließlich der Krankenversicherungsbeiträge ist vom Bund vorschußweise zu bestreiten. Die Gebietskörperschaften, Fonds, Stiftungen und Anstalten, deren ehemalige Bedienstete Leistungen nach solchen landesgesetzlichen Vorschriften erhalten, haben dem Bund den vorschußweise bestrittenen Aufwand zu ersetzen. Der Aufwand für Leistungen nach landesgesetzlichen Vorschriften, die der in den Paragraphen eins bis 3 getroffenen Regelung entsprechen, einschließlich der Krankenversicherungsbeiträge ist vom Bund vorschußweise zu bestreiten. Die Gebietskörperschaften, Fonds, Stiftungen und Anstalten, deren ehemalige Bedienstete Leistungen nach solchen landesgesetzlichen Vorschriften erhalten, haben dem Bund den vorschußweise bestrittenen Aufwand zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016
Dokumentnummer
NOR12094888
Alte Dokumentnummer
N61963128660