Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 44/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Aufbringung der Fondsmittel
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
Zuwendungen aus allgemeinen Budgetmitteln des Bundeshaushalts in der Höhe von bis zu 35 Millionen Euro jährlich,
Zuwendungen und Schenkungen,
Rückflüsse aufgrund von Rückforderungen gemäß § 17,Rückflüsse aufgrund von Rückforderungen gemäß Paragraph 17,,
sonstige Einnahmen wie Drittmittel sowie
Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens.
(2)Absatz 2,Der Fonds hat seine Mittel nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu verwalten.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2026
Dokumentnummer
NOR40278815