(4)Absatz 4,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist berechtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 an mitwirkende Stellen und Einrichtungen im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz, wie die Fremdenbehörden, die Kinder- und Jugendhilfeträger, die Einrichtungen zum Schutz von Gewaltopfern, die Zivilgerichte, die Sicherheitsbehörden, die Strafgerichte, Staatsanwaltschaften sowie die jeweils zuständigen Träger der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung, von Waisenversorgungsgenüssen sowie von Leistungen nach den Sozialentschädigungsgesetzen, das Arbeitsmarktservice, die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung und anderer Sozialleistungen gewährenden Stellen sowie die Finanzämter zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung der Verfahren oder zur Abwicklung der Zuwendungen erforderlich ist.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist berechtigt, personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, an mitwirkende Stellen und Einrichtungen im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz, wie die Fremdenbehörden, die Kinder- und Jugendhilfeträger, die Einrichtungen zum Schutz von Gewaltopfern, die Zivilgerichte, die Sicherheitsbehörden, die Strafgerichte, Staatsanwaltschaften sowie die jeweils zuständigen Träger der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung, von Waisenversorgungsgenüssen sowie von Leistungen nach den Sozialentschädigungsgesetzen, das Arbeitsmarktservice, die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung und anderer Sozialleistungen gewährenden Stellen sowie die Finanzämter zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung der Verfahren oder zur Abwicklung der Zuwendungen erforderlich ist.