Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 44/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Inkrafttreten
§ 23.Paragraph 23,
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft. Wenn die Evaluierung gemäß § 13 ergibt, dass der Fondszweck durch Maßnahmen der Zukunftssicherung für Kinder erreicht werden kann, schlägt die Bundesregierung dem Nationalrat ein Außerkrafttreten des Gesetzes mit 31. Oktober 2030 vor. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft. Wenn die Evaluierung gemäß Paragraph 13, ergibt, dass der Fondszweck durch Maßnahmen der Zukunftssicherung für Kinder erreicht werden kann, schlägt die Bundesregierung dem Nationalrat ein Außerkrafttreten des Gesetzes mit 31. Oktober 2030 vor.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2026
Dokumentnummer
NOR40278827