Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 44/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Anträge
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Zuwendungen sind auf Antrag der alleinerziehenden Person zu gewähren. Soweit diese nicht entscheidungsfähig ist, kann der Antrag von ihrer gesetzlichen Vertretung gemäß § 1034 ABGB bzw. auch vom Kinder- und Jugendhilfeträger gestellt werden.Zuwendungen sind auf Antrag der alleinerziehenden Person zu gewähren. Soweit diese nicht entscheidungsfähig ist, kann der Antrag von ihrer gesetzlichen Vertretung gemäß Paragraph 1034, ABGB bzw. auch vom Kinder- und Jugendhilfeträger gestellt werden.
(2)Absatz 2,Zuwendungen können frühestens ab dem Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden. Monatlich wiederkehrende Leistungen gemäß § 5 sind mit längstens zwölf Monaten zu befristen.Zuwendungen können frühestens ab dem Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden. Monatlich wiederkehrende Leistungen gemäß Paragraph 5, sind mit längstens zwölf Monaten zu befristen.
(3)Absatz 3,Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
Schlagworte
Kinderhilfeträger
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2026
Dokumentnummer
NOR40278813