Rechtstracker.at

§ 9 UFG-AE

Fassungen
ab 01.07.2026 — BGBl. I Nr. 44/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.07.2026 BGBl. I Nr. 44/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2026BGBl. I Nr. 44/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UFG-AE

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Anträge

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Zuwendungen sind auf Antrag der alleinerziehenden Person zu gewähren. Soweit diese nicht entscheidungsfähig ist, kann der Antrag von ihrer gesetzlichen Vertretung gemäß Paragraph 1034, ABGB bzw. auch vom Kinder- und Jugendhilfeträger gestellt werden.
  2. Absatz 2,Zuwendungen können frühestens ab dem Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden. Monatlich wiederkehrende Leistungen gemäß Paragraph 5, sind mit längstens zwölf Monaten zu befristen.
  3. Absatz 3,Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

Schlagworte

Kinderhilfeträger

Im RIS seit

01.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2026

Gesetzesnummer

20013207

Dokumentnummer

NOR40278813

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2026/44/P9/NOR40278813