Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2023Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30aParagraph 30 a
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Gegenstand der Förderung im Rahmen des Flächenrecyclings
§ 30a.Paragraph 30 a,
Im Rahmen des Flächenrecyclings kann bzw. können
die Erstellung von Konzepten zur Entwicklung von nicht oder gering genutzten Flächen,
Untersuchungen des Untergrundes und der Bausubstanz in Zusammenhang mit Z 1 undUntersuchungen des Untergrundes und der Bausubstanz in Zusammenhang mit Ziffer eins, und
flächenbezogene Zusatzmaßnahmen in Umsetzung der Konzepte gemäß Z 1flächenbezogene Zusatzmaßnahmen in Umsetzung der Konzepte gemäß Ziffer eins
gefördert werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2022
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2023
Dokumentnummer
NOR40242592