Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2017Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Berichte
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat alle drei Jahre, erstmals 2005, der Bundesregierung über die laufenden und abgeschlossenen Projekte, insbesondere über die erwartete oder erzielte Treibhausgasemissionsreduktion und die vertraglich zugesagten oder erworbenen Emissionsreduktionseinheiten und deren Kosten sowie über allfällige soziale und Umweltauswirkungen der Projekte zu berichten.
(2)Absatz 2,Die Berichte gemäß Abs. 1 sind der Öffentlichkeit via Internet zugänglich zu machen.Die Berichte gemäß Absatz eins, sind der Öffentlichkeit via Internet zugänglich zu machen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40043879