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§ 48e UFG

Fassungen
ab 19.03.2022 — BGBl. I Nr. 26/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 48e heute19.03.2022 BGBl. I Nr. 26/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umweltförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48 e

Inkrafttretensdatum

19.03.2022BGBl. I Nr. 26/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UFG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Förderungsgegenstand

Paragraph 48 e,

  1. Absatz eins,Im Rahmen des Biodiversitätsfonds können folgende Maßnahmen gefördert werden:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen
      1. Litera a
        zum Erhalt der biologischen Vielfalt,
      2. Litera b
        zur Verbesserung und Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme und zur Lebensraumvernetzung und
      3. Litera c
        zum Aufbau infrastruktureller Einrichtungen zur Wissensvermittlung für die breite Öffentlichkeit und zur Besucherlenkung,
    2. Ziffer 2
      der Erwerb, die Anpachtung oder die Abgeltung von Nutzungsbeschränkung von Flächen, die für den Schutz oder Verbesserung der Biodiversität in Österreich von Bedeutung sind,
    3. Ziffer 3
      Projektvorleistungen und Maßnahmen für den Aufbau eines Biodiversitätsmonitorings sowie der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der Initiierung, Planung und Umsetzung von Maßnahmen gemäß Ziffer eins,,
    4. Ziffer 4
      die Durchführung des Biodiversitätsmonitorings und der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der Biodiversitäts-Strategie sowie
    5. Ziffer 5
      Projekte zur Verbesserung der Kenntnisse und der Grundlagen zu Biodiversität und Ökosystemleistungen sowie zu den Ursachen der Gefährdung und deren Reduktion.
  2. Absatz 2,Die Förderung nach diesem Abschnitt ist für Maßnahmen ausgeschlossen, für die aufgrund materiellgesetzlicher Vorgaben Förderungen aus Mitteln der Gemeinsamen Agrarpolitik oder des Waldfonds in einem, gemäß den unionsrechtlichen Vorgaben höchstmöglichen Ausmaß gewährt werden können. Die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustands von Gewässern ist jedoch zulässig. Der Ausschluss der Förderbarkeit gilt nicht für Maßnahmen, die im Hinblick auf die nationale Biodiversitäts-Strategie von besonderer förderpolitischer Bedeutung sind. Die Festlegung der von diesen Bestimmungen umfassten Maßnahmen sowie die Bedingungen der Förderungen sind im Rahmen der Förderungsrichtlinien gemäß Paragraph 13, Absatz 2, zu treffen.

Im RIS seit

18.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40242594