Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2020Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Personalübergang
§ 50.Paragraph 50,
Sofern zur Abwicklung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Personalstand des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - Zentralleitung (Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds) angehörten, in einer gemäß § 11 betrauten Abwicklungsstelle tätig werden sollen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Wunsch der betroffenen Personen diese für die Dauer von maximal drei Jahren karenzieren. Sofern zur Abwicklung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Personalstand des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - Zentralleitung (Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds) angehörten, in einer gemäß Paragraph 11, betrauten Abwicklungsstelle tätig werden sollen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Wunsch der betroffenen Personen diese für die Dauer von maximal drei Jahren karenzieren.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2017
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40189283