Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 113Paragraph 113
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz
§ 113.Paragraph 113,
Eine Kündigung oder Entlassung einer oder eines Angehörigen des wissenschaftlichen oder künstlerischen Universitätspersonals ist unwirksam, wenn die Kündigung wegen einer von ihr oder ihm in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) oder Lehre vertretenen Auffassung oder Methode erfolgt.
Schlagworte
Kündigungsschutz
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021
Dokumentnummer
NOR40034007