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§ 118b UG

Fassungen
14.01.2015 bis 30.09.2021 — BGBl. I Nr. 21/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 118b14.01.201530.09.2021 BGBl. I Nr. 21/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 118 b

Inkrafttretensdatum

14.01.2015BGBl. I Nr. 21/2015

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2021

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Immobilienbewirtschaftung der Universitäten

Paragraph 118 b,

  1. Absatz eins,Die Realisierung bzw. Finanzierung von Immobilienprojekten ist zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der betreffenden Universität zu vereinbaren.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann nach Maßgabe des aktuellen budgetären Handlungsspielraumes, der Prioritätenreihung des Bauleitplanes, der Angemessenheit der finanziellen Bewertungen, der hochschulpolitischen Schwerpunktsetzung sowie der allgemeinen volkswirtschaftlichen Lage die Freigaben für einzelne Projekte erteilen.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen das Verfahren für die Projektplanung und -abwicklung durch Verordnung regeln, wobei insbesondere Regelungen über die einzelnen Verfahrensschritte, die in der Projektbeschreibung anzuwendenden Berechnungsgrundlagen (Paragraph 118 a, Absatz 4,), die Aufnahme in den Bauleitplan, die Erstellung eines Raum- und Funktionsprogrammes, die Planungsfreigabe, die Baufreigabe und über Berichtspflichten der betreffenden Universität getroffen werden können.
  4. Absatz 4,Projekte, die gemäß Paragraph 118 a, Absatz 3, nicht in den Bauleitplan aufzunehmen sind, sind von der Anwendung des Absatz 3, ausgenommen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann für Immobilienprojekte, deren Kosten zur Gänze von Dritten bedeckt werden, Ausnahmen von der Vorgehensweise gemäß Absatz 3, genehmigen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015

Schlagworte

Projektabwicklung, Raumprogramm

Im RIS seit

29.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40168203