Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 120/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 119Paragraph 119
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
VII. Teilrömisch sieben. Teil
Wissenschaftsrat
§ 119.Paragraph 119,
(1)Absatz eins,Der Wissenschaftsrat ist eine Einrichtung des Bundes. Er unterliegt der Aufsicht durch die Bundesministerin oder den Bundesminister gemäß § 45.Der Wissenschaftsrat ist eine Einrichtung des Bundes. Er unterliegt der Aufsicht durch die Bundesministerin oder den Bundesminister gemäß Paragraph 45,
(2)Absatz 2,Die Aufgaben des Wissenschaftsrats sind:
Beratung der Bundesministerin oder des Bundesministers, der gesetzgebenden Körperschaften und der Universitäten in den Angelegenheiten der Universitäten und in Fragen der Wissenschaftspolitik und der Kunst;
Beobachtung und Analyse des österreichischen Universitäts- und Wissenschaftssystems unter Bedachtnahme auf europäische und internationale Entwicklungen sowie Erarbeitung von Vorschlägen zu dessen Weiterentwicklung.
(3)Absatz 3,Die Beschlüsse, Stellungnahmen und Empfehlungen des Wissenschaftsrats sind zu veröffentlichen, wobei personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) nur veröffentlicht werden dürfen, wenn:Die Beschlüsse, Stellungnahmen und Empfehlungen des Wissenschaftsrats sind zu veröffentlichen, wobei personenbezogene Daten (Artikel 4, Nr. 1 DSGVO) nur veröffentlicht werden dürfen, wenn:
die betroffenen Personen eingewilligt haben oder
die betroffenen Personen eine öffentliche Funktion ausüben.
(4)Absatz 4,Der Wissenschaftsrat hat dem Nationalrat ab 2004 zumindest alle drei Jahre im Wege der Bundesministerin oder des Bundesministers einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Dieser Bericht hat auch Empfehlungen über die Grundausrichtung der Leistungsvereinbarungen mit den Universitäten unter Bedachtnahme auf die Standortentwicklung zu enthalten.
(5)Absatz 5,Der Wissenschaftsrat besteht aus zwölf Mitgliedern aus unterschiedlichen Bereichen der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft und der Kunst, die von der Bundesregierung auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers bestellt werden. Der Wissenschaftsrat erstattet der Bundesministerin oder dem Bundesminister Vorschläge für die Nominierung der Mitglieder. Dabei sind Frauen in entsprechender Anzahl zu berücksichtigen.
(6)Absatz 6,Von der Mitgliedschaft im Wissenschaftsrat ausgeschlossen sind:
akademische Funktionärinnen und Funktionäre der Universitäten gemäß § 6 Abs. 1, der Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 HG sowie der in Österreich gemäß §§ 23 und 24 HS-QSG akkreditierten Fachhochschul-Einrichtungen, Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten;akademische Funktionärinnen und Funktionäre der Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins,, der Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 HG sowie der in Österreich gemäß Paragraphen 23 und 24 HS-QSG akkreditierten Fachhochschul-Einrichtungen, Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten;
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für die Universitäten und Pädagogischen Hochschulen zuständigen Bundesministerien sowie
Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers, Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,)
(8)Absatz 8,Die Funktionsperiode der Mitglieder des Wissenschaftsrats ist von der Bundesregierung anlässlich der Bestellung mit drei oder sechs Jahren festzusetzen und beginnt mit der Bestellung. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Wissenschaftsrats ist für den Rest der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds ein neues Mitglied zu bestellen.
(9)Absatz 9,Die Mitgliedschaft im Wissenschaftsrat endet
durch Ablauf der Funktionsperiode,
(10)Absatz 10,Die Bundesministerin oder der Bundesminister beruft die konstituierende Sitzung des Wissenschaftsrats ein. Die oder der Vorsitzende wird aus dem Kreis der Mitglieder mit Stimmenmehrheit gewählt. Der Wissenschaftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(11)Absatz 11,Die Bundesregierung kann ein Mitglied des Wissenschaftsrats auf Antrag der Bundesministerin oder des Bundesministers oder auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Wissenschaftsrats wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung mit Bescheid von seiner Funktion abberufen.
(12)Absatz 12,Der Wissenschaftsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder persönlich anwesend ist. Stimmübertragungen sind unzulässig.
(13)Absatz 13,Der Wissenschaftsrat ist berechtigt, in- und ausländische Expertinnen und Experten zu den Sitzungen einzuladen und Arbeitsgruppen einzurichten.
(14)Absatz 14,Die Mitglieder des Wissenschaftsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister festzusetzen ist.
(15)Absatz 15,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat dem Wissenschaftsrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche räumliche, technische und personelle Ausstattung zur Verfügung zu stellen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2023
Dokumentnummer
NOR40202297