Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 140aParagraph 140 a
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
5a. Abschnitt
Vereinigung von Universitäten
Rechtsnachfolge
§ 140a.Paragraph 140 a,
(1)Absatz eins,Zwei oder mehrere Universitäten können durch Bundesgesetz vereinigt werden (§ 6 Abs. 3 bis 6). Die Vereinigungsrahmenbestimmungen gemäß § 6 Abs. 4 haben auch die Rechtsnachfolge festzulegen.Zwei oder mehrere Universitäten können durch Bundesgesetz vereinigt werden (Paragraph 6, Absatz 3 bis 6). Die Vereinigungsrahmenbestimmungen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, haben auch die Rechtsnachfolge festzulegen.
(2)Absatz 2,Ist eine an einer Vereinigung beteiligte Medizinische Universität nicht die rechtsnachfolgende Universität, so ist für diesen Bereich von der rechtsnachfolgenden Universität durch den Organisationsplan eine Medizinische Fakultät einzurichten.
(3)Absatz 3,Die Rechte und Pflichten aus den Leistungsvereinbarungen der beteiligten Universitäten gehen mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung gemäß § 6 Abs. 3 bis 6 auf die rechtsnachfolgende Universität über.Die Rechte und Pflichten aus den Leistungsvereinbarungen der beteiligten Universitäten gehen mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 3 bis 6 auf die rechtsnachfolgende Universität über.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021
Dokumentnummer
NOR40154639