Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 120/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 141aParagraph 141 a
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
6a. Abschnitt
Zukünftige kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung
Grundsätze
§ 141a.Paragraph 141 a,
Ab 2019 (erstmals mit Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021) erfolgt die Finanzierung der Universitäten (§ 12) nach kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Kriterien, die folgende Ziele verfolgt: Ab 2019 (erstmals mit Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021) erfolgt die Finanzierung der Universitäten (Paragraph 12,) nach kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Kriterien, die folgende Ziele verfolgt:
Qualitätsverbesserung in Lehre und Forschung/Entwicklung sowie Erschließung der Künste,
Erhöhung der Transparenz durch Teilung des den Universitäten zur Verfügung stehenden Globalbudgets in Beträge jeweils für die Teilbereiche Lehre, Forschung/Entwicklung bzw. Erschließung der Künste und Infrastruktur einschließlich strategischer Entwicklung,
Erhöhung der Studienqualität, vor allem durch Verbesserung der Betreuungsrelationen und der Studienbedingungen, insbesondere in stark nachgefragten Studien,
Ausbau von Studienplätzen im Einklang mit dem österreichweiten Bedarf, insbesondere in den Fächern der Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik („MINT-Fächer“),
Möglichkeit der konkreten Planung der Kapazitäten unter Nutzung der österreichweit zur Verfügung stehenden Kapazitäten durch Lenkungsmaßnahmen, insbesondere durch Information, Anreizsysteme und Maßnahmen zur Erhöhung der Verbindlichkeit der Studienwahl,
Verbesserung der sozialen Durchmischung und Verwirklichung der Geschlechtergerechtigkeit,
Steigerung der Anzahl der prüfungsaktiven Studien und der Anzahl der abgeschlossenen Studien;
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Dokumentnummer
NOR40196511