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§ 141a UG

Fassungen
01.08.2017 bis 31.01.2018 — BGBl. I Nr. 129/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 141a01.08.201731.01.2018 BGBl. I Nr. 129/2017 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 141 a

Inkrafttretensdatum

01.08.2017BGBl. I Nr. 129/2017

Außerkrafttretensdatum

31.01.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2018

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

6a. Abschnitt
Zukünftige kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung

Grundsätze

Paragraph 141 a,

Ab 2019 (erstmals mit Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021) erfolgt die Finanzierung der Universitäten (Paragraph 12,) nach kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Kriterien, die folgende Ziele verfolgt:

  1. Ziffer eins
    Qualitätsverbesserung in Lehre und Forschung/Entwicklung sowie Erschließung der Künste,
  2. Ziffer 2
    Erhöhung der Transparenz durch Teilung des den Universitäten zur Verfügung stehenden Globalbudgets in Beträge jeweils für die Teilbereiche Lehre, Forschung/Entwicklung bzw. Erschließung der Künste und Infrastruktur einschließlich strategischer Entwicklung,
  3. Ziffer 3
    Erhöhung der Studienqualität, vor allem durch Verbesserung der Betreuungsrelationen und der Studienbedingungen, insbesondere in stark nachgefragten Studien,
  4. Ziffer 4
    Ausbau von Studienplätzen im Einklang mit dem österreichweiten Bedarf, insbesondere in den Fächern der Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik („MINT-Fächer“),
  5. Ziffer 5
    Möglichkeit der konkreten Planung der Kapazitäten unter Nutzung der österreichweit zur Verfügung stehenden Kapazitäten durch Lenkungsmaßnahmen, insbesondere durch Information, Anreizsysteme und Maßnahmen zur Erhöhung der Verbindlichkeit der Studienwahl,
  6. Ziffer 6
    Verbesserung der sozialen Durchmischung und Verwirklichung der Geschlechtergerechtigkeit,
  7. Ziffer 7
    Steigerung der Anzahl der prüfungsaktiven Studien und der Anzahl der abgeschlossenen Studien;

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017

Im RIS seit

21.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40196511