Rechtstracker.at

§ 14a UG

Fassungen
21.03.2013 bis 31.03.2014 — BGBl. I Nr. 52/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14a21.03.201331.03.2014 BGBl. I Nr. 52/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 a

Inkrafttretensdatum

21.03.2013BGBl. I Nr. 52/2013

Außerkrafttretensdatum

31.03.2014

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 143, Absatz 32

Text

2a. Unterabschnitt
Implementierung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung

Ziele der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung

Paragraph 14 a,

  1. Absatz eins,Im Hinblick auf das längerfristige Ziel, die öffentlichen und privaten Ausgaben für den tertiären Bildungssektor nachhaltig und den Ansprüchen einer modernen Wissensgesellschaft entsprechend zu gestalten, werden die Schritte gesetzt, um eine transparente Gestaltung der Finanzierung der Universitäten zu verwirklichen.
  2. Absatz 2,Ziel der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung ist es, eine ausreichende Anzahl von Studienplätzen unter im internationalen Vergleich qualitativ adäquaten Studienbedingungen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des jeweiligen wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches die Betreuungsrelationen zu verbessern.
  3. Absatz 3,Im Zuge der Implementierung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung soll, ohne die Gesamtzahl der an den Universitäten zugelassenen Studierenden zu verringern, der Anteil der prüfungsaktiven Studien und die Zahl der abgeschlossenen Studien gesteigert werden. Gleichzeitig wird unter Berücksichtigung der universitäts- bzw. fachspezifischen Besonderheiten angestrebt, Studienbedingungen zu vermeiden, die Studienabbrüche sowie überdurchschnittliche Studiendauern zur Folge haben.

Im RIS seit

21.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40148600