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§ 14b UG

Fassungen
21.03.2013 bis 31.03.2014 — BGBl. I Nr. 52/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14b21.03.201331.03.2014 BGBl. I Nr. 52/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 b

Inkrafttretensdatum

21.03.2013BGBl. I Nr. 52/2013

Außerkrafttretensdatum

31.03.2014

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 143, Absatz 32

Text

Grundprinzipien der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung

Paragraph 14 b,

  1. Absatz eins,Die Universitäten sind vom Bund zu finanzieren. Dabei sind die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes, seine Anforderungen an die Universitäten und die Aufgabenerfüllung der Universitäten zu berücksichtigen. Die Umsetzung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung erfolgt innerhalb des jeweils gültigen Bundesfinanzrahmens.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 30. September des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode gemäß Paragraph 13, unter Berücksichtigung der erwarteten Studierendenzahlen und der Betreuungsverhältnisse den für die nächste Leistungsvereinbarungsperiode zur Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag und dessen Aufteilung in die Teilbeträge für die universitären Leistungsbereiche Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Infrastruktur und klinischer Mehraufwand festzusetzen und darüber das Einvernehmen gemäß Paragraph 60, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2012,, herzustellen.
  3. Absatz 3,Die Finanzierung der universitären Lehre orientiert sich an der Anzahl der von den Universitäten angebotenen und betreuten Studienplätze. Studienplätze ähnlicher Ausrichtung und Ausstattungsnotwendigkeit werden zu Fächergruppen zusammengefasst, für die jeweils eine einheitliche Gewichtung durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers festgelegt wird. Der Betrag pro Studienplatz ergibt sich aus der Festlegung des Teilbetrags für Lehre gemäß Absatz 2, sowie aus der Anzahl der gewichteten Studienplätze. Für die Feststellung der Anzahl der gewichteten Studienplätze wird der Indikator „„Anzahl“ der prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“ herangezogen.

Schlagworte

Bachelorstudium, Diplomstudium

Im RIS seit

21.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40148601