Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14cParagraph 14 c
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 143 Abs. 32zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 143, Absatz 32
Text
Begriffsbestimmungen
§ 14c.Paragraph 14 c,
(1)Absatz eins,Der Begriff „Studienplatz“ im Sinne der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung umfasst jedes ordentliche Studium, das von einer oder einem Studierenden prüfungsaktiv betrieben wird. Prüfungsaktiv bedeutet, dass nur jene Studien berücksichtigt werden, in denen im betreffenden Studienjahr im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von wenigstens 8 Semesterstunden erbracht wurden.
(2)Absatz 2,„Studienwerberinnen und -werber“ im Sinne der §§ 14g und 14h sind jene Personen, die an der betreffenden Universität die erstmalige Zulassung zu einem bestimmten Studium beantragen.„Studienwerberinnen und -werber“ im Sinne der Paragraphen 14 g und 14 h sind jene Personen, die an der betreffenden Universität die erstmalige Zulassung zu einem bestimmten Studium beantragen.
(3)Absatz 3,„Studienanfängerinnen und -anfänger“ im Sinne der §§ 14g und 14h sind jene Studienwerberinnen und -werber, die nach allfälliger Absolvierung eines Aufnahme- oder Auswahlverfahrens gemäß §§ 14g oder 14h tatsächlich zum Studium zugelassen werden.„Studienanfängerinnen und -anfänger“ im Sinne der Paragraphen 14 g und 14 h sind jene Studienwerberinnen und -werber, die nach allfälliger Absolvierung eines Aufnahme- oder Auswahlverfahrens gemäß Paragraphen 14 g, oder 14h tatsächlich zum Studium zugelassen werden.
(4)Absatz 4,Die „Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger“ im Zusammenhang mit der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung ist die Summe jener Studienplätze, welche von den Universitäten österreichweit bzw. von einer Universität für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studienfeld zur Verfügung gestellt werden muss. Die Festlegung der Anzahl erfolgt österreichweit durch die Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers gemäß § 14d Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats bzw. gemäß § 14h Abs. 2 und auf Universitätsebene durch die Leistungsvereinbarung.Die „Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger“ im Zusammenhang mit der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung ist die Summe jener Studienplätze, welche von den Universitäten österreichweit bzw. von einer Universität für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studienfeld zur Verfügung gestellt werden muss. Die Festlegung der Anzahl erfolgt österreichweit durch die Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers gemäß Paragraph 14 d, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats bzw. gemäß Paragraph 14 h, Absatz 2 und auf Universitätsebene durch die Leistungsvereinbarung.
(5)Absatz 5,„Fächergruppen“ im Sinne der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung sind die Zuordnungen der an den österreichischen Universitäten eingerichteten Studien nach Kriterien der fachlichen Ausrichtung und der Ausstattungsnotwendigkeit in verschiedene Gruppen, die nach der fachlichen Ausrichtung und Ausstattungsnotwendigkeit eine Gewichtung erhalten. Die Gewichtung erfolgt gemäß § 14b Abs. 3 durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers.„Fächergruppen“ im Sinne der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung sind die Zuordnungen der an den österreichischen Universitäten eingerichteten Studien nach Kriterien der fachlichen Ausrichtung und der Ausstattungsnotwendigkeit in verschiedene Gruppen, die nach der fachlichen Ausrichtung und Ausstattungsnotwendigkeit eine Gewichtung erhalten. Die Gewichtung erfolgt gemäß Paragraph 14 b, Absatz 3, durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers.
(6)Absatz 6,„Studium“ im Sinne der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung sind alle Bachelor-, Diplom-, Master- sowie Doktoratsstudien, einschließlich individueller Studien. §§ 14g und 14h umfassen ausschließlich Bachelor- und Diplomstudien ohne Berücksichtigung von individuellen Studien, zu denen eine Zulassung möglich ist.„Studium“ im Sinne der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung sind alle Bachelor-, Diplom-, Master- sowie Doktoratsstudien, einschließlich individueller Studien. Paragraphen 14 g und 14 h umfassen ausschließlich Bachelor- und Diplomstudien ohne Berücksichtigung von individuellen Studien, zu denen eine Zulassung möglich ist.
(7)Absatz 7,„Studienfelder“ im Sinne der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung sind fachliche Zuordnungen der Studien gemäß Abs. 6 nach der ISCED-Klassifikation der UNESCO. Studienfeld entspricht in diesem Zusammenhang dem Kriterium „detailliertes Feld“ in der Klassifikation der Bildungs- und Ausbildungsfelder gemäß EUROSTAT-Handbuch.„Studienfelder“ im Sinne der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung sind fachliche Zuordnungen der Studien gemäß Absatz 6, nach der ISCED-Klassifikation der UNESCO. Studienfeld entspricht in diesem Zusammenhang dem Kriterium „detailliertes Feld“ in der Klassifikation der Bildungs- und Ausbildungsfelder gemäß EUROSTAT-Handbuch.
(8)Absatz 8,Der Begriff „nichttraditionelle Studienwerberinnen und -werber“ umfasst neben Studienwerberinnen und -werbern mit Behinderung berufstätige Personen, Personen mit sozialen Verpflichtungen, Personen mit verzögertem Studienbeginn, ältere Personen und Personen mit alternativem Universitätszugang.
Schlagworte
Studienwerber, Studienanfänger, Aufnahmeverfahren, Bachelorstudium, Diplomstudium, Masterstudium, Bildungsfeld
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015
Dokumentnummer
NOR40148602