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§ 14d UG

Fassungen
21.03.2013 bis 31.03.2014 — BGBl. I Nr. 52/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14d21.03.201331.03.2014 BGBl. I Nr. 52/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 d

Inkrafttretensdatum

21.03.2013BGBl. I Nr. 52/2013

Außerkrafttretensdatum

31.03.2014

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 143, Absatz 32

Text

Gesamtösterreichischer Universitätsentwicklungsplan

Paragraph 14 d,

  1. Absatz eins,Als Planungsinstrument für den Ausbau des Universitätswesens hat die Bundesministerin oder der Bundesminister nach vorheriger Anhörung des Wissenschaftsrats sowie von Vertreterinnen und Vertretern der österreichischen Universitäten bis spätestens Ende des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode einen gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplan zu erstellen.
  2. Absatz 2,Der gesamtösterreichische Universitätsentwicklungsplan hat insbesondere Aussagen zu enthalten über:
    1. Ziffer eins
      die übergeordneten bildungspolitischen und wissenschaftspolitischen Zielsetzungen,
    2. Ziffer 2
      die übergeordneten forschungspolitischen Zielsetzungen,
    3. Ziffer 3
      die angestrebte Entwicklung der Zahl der Studierenden insgesamt und in den einzelnen Fächergruppen dargestellt auf Studienfeldebene (ISCED 3),
    4. Ziffer 4
      die angestrebte Entwicklung des Anteils der prüfungsaktiven Studierenden an den Studierenden insgesamt,
    5. Ziffer 5
      die angestrebte Entwicklung der Zahl der Absolventinnen und Absolventen,
    6. Ziffer 6
      die angestrebten Betreuungsverhältnisse,
    7. Ziffer 7
      Erläuterungen zur Entwicklung der Betreuungsverhältnisse,
    8. Ziffer 8
      Maßnahmen der Evaluierung und Qualitätssicherung (Paragraph 14,) und
    9. Ziffer 9
      Bachelor- und Diplomstudien dargestellt auf Studienfeldebene (ISCED 3), in denen die Universitäten berechtigt sind, Zugangsregelungen gemäß Paragraph 14 g, festzulegen, einschließlich der Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und –anfänger pro Studienjahr und Studienfeld.
  3. Absatz 3,Absatz 2, Ziffer 9, ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats zu erlassen.
  4. Absatz 4,Der gesamtösterreichische Universitätsentwicklungsplan wird für die zwei kommenden Leistungsvereinbarungsperioden erstellt.

Schlagworte

Bachelorstudium

Im RIS seit

21.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40148603